Willkommenszentrum Berlin
Durchgeführt von: Willkommenszentrum Berlin
Überblick
Das Willkommenszentrum bietet Unterstützung für Neu-Berliner, Migranten und Geflüchtete in verschiedenen Bereichen an. Die Beratung ist kostenlos und vertraulich.
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📘 Härtefallantrag und Kommission
Unterstützung für Menschen, die eigentlich ausreisen müssten, aber aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen bleiben wollen. Die Härtefallkommission ist kein Gericht, sondern prüft Gnadengesuche. Erfolgsaussichten bestehen meist nur bei sehr guter Integration.
Wichtiger Hinweis
Letzte Chance: Sammeln Sie sofort alle Nachweise über Integration (Arbeit, Schule), diese Aktenlage entscheidet!
Benötigte Unterlagen
- Übersicht der Situation (für Erstkontakt)
- Nachweise über Arbeit, Schule und Deutschkenntnisse
Vorgehensweise
- 1Bereiten Sie eine kurze Übersicht für den Erstkontakt vor.
- 2Sammeln Sie Integrationsnachweise, bevor Sie den Antrag stellen.
Häufige Fragen
▶Was bedeutet "Beratungsangebot"?
Aufenthaltsrecht und soziale Fragen: Unterstützung bei Themen wie Aufenthaltserlaubnis, Visa, Asylverfahren, Duldung, Bürgergeld sowie Kinder- und Elterngeld. Arbeit und Bildung: Beratung zur Anerkennung von ausländischen Abschlüssen, Jobsuche, Ausbildung, Studium, Existenzgründung und Deutschkursen.
▶In welchen Sprachen wird beraten?
Die Beratung findet grundsätzlich auf Deutsch und Englisch statt. Zusätzlich stehen Sprachmittler für folgende Sprachen zu bestimmten Zeiten zur Verfügung: Arabisch, Farsi, Polnisch, Russisch, Serbokroatisch, Spanisch, Türkisch, Vietnamesisch u.a. Für viele weitere Sprachen kann eine telefonische Übersetzung per Hotline zugeschaltet werden.
▶Wie funktioniert die Härtefallkommission?
Menschen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, aber dringende humanitäre oder persönliche Gründe für einen Verbleib in Berlin haben, können sich an die Härtefallkommission wenden. Das Willkommenszentrum ist Mitglied der Kommission. Verfahren: Wenn ein Kommissionsmitglied Ihren Fall als Härtefall einstuft und anmeldet, werden in der Regel aufenthaltsbeendende Maßnahmen für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt. Die Kommission prüft den Fall und kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG empfehlen.
